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Lohnverrechnung

created Sep 25th, 08:06 by mna123456


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Die Lohnverrechnung erfolgt monatlich. Die Unternehmerin ist für die richtige Abrechnung der Dienstnehmer:innen und Zahlungen nach außen wie z. B. an die Krankenkasse verantwortlich. Er muss ein Lohnkonto führen und Besonderheiten wie Zulagen oder Pendlerpauschale berücksichtigen. Bei Ende eines Dienstverhältnisses gibt es eigene Bestimmungen für die Abrechnung z. B. für Kündigungsentschädigungen oder Abfertigungen.
 
Vom Brutto zum Netto: Laufende Abrechnung
 
Bei der Lohnverrechnung müssen Unternehmer:innen unterschiedliche Bestimmungen wie z. B. Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen beachten. Man unterscheidet zwischen innerbetrieblicher und außerbetrieblicher Abrechnung. Beide Abrechnungen führen Unternehmer:innen monatlich durch.
 
Innerbetrieblich ist die Abrechnung aller Dienstnehmer:innen in einem Betrieb nach folgendem Schema: Bruttogehalt-Sozialversicherungsbeitrag der Dienstnehmers-Lohnsteuer=Nettogehalt (wird ausgezahlt)
 
Die außerbetriebliche Abrechnung umfasst alle Zahlungen des Unternehmers an das Finanzamt, die Krankenkasse und Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Gemeinde. Sie beinhaltet die Abzüge des Dienstnehmers und die Zahlungen des Dienstgebers (Lohnnebenkosten)
 
Arbeitgeber:innen müssen ein Lohnkonto für jede/n Arbeitnehmer:in führen. Dort sind alle zentralen Daten für die Lohnverrechnung zusammengefasst. Ein Lohnkonto ist auch für geringfügig oder vorübergehend Beschäftigte sowie beschränkt Steuerpflichtige vorgeschrieben. Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich (z. B. als Arbeitnehmer:in) oder aus Österreich (z. B. eine Pension) Einkünfte erhalten. Sie dürfen aber hier weder Wohnsitz noch eine gewöhnlichen Aufenthalt haben. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
 
Als Jahresübersicht müssen Unternehmer:innen für jede/n Dienstnehmer:in einen Lohnzettel ans Finanzamt übermitteln. Das Formular L16 ist bis Ende Februar des Folgejahres fällig und enthält Daten aus dem Lohnkonto. Unter bestimmten Bedienungen wie z. B. Insolvenz muss man den Lohnzettel schon während des Jahres übermitteln. Seit 01.01.2016 ist der Anspruch auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen auch zivilrechtlich fixiert, das heißt Arbeitnehmer:innen können schriftliche Abrechnungen einklagen.
 
Wesentlich beteiligte Geschäftsführer:innen (Beteiligung über 25 %) einer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich keine Dienstnehmer:innen. Bestimmte Lohnnebenkosten fallen trotzdem an.
 
Sonstige Bezüge, Sachbezüge, Zulagen und Zuschläge
 
Sonstige Bezüge sind z. B. Urlaubs-, Weihnachts-, oder Jubiläumsgeld. Sie werden in größeren Zeitabständen oder nue einmalig ausgezahlt. Für sie gelten niedrigere Steuersätze. Leistungen wie Dienstwohnungen oder private Nutzung von Firmenfahrzeugen nennt man Sachbezüge. Sie werden nicht in Form von Geld ausbezahlt, zählen aber bei der Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitrag. Mitarbeiterrabatte gelten erst ab 20 % als Sachbezug und Steuerbegünstigungen dafür sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

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