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200 Wörter Strafrecht

created Apr 8th, 21:18 by fasmmii


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Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen betrachtet das Fehlen von Rechtfertigungsgründen als Teil des Tatbestandes. Liegen Rechtfertigungsgründe vor, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. Da sich der Vorsatz auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen muss, muss demzufolge der Täter auch Vorsatz bezüglich des Nichtvorliegens eines Rechtfertigungsgrundes haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes tatsächlich gegeben sind. Somit führt der Erlaubnistatbestandsirrtum zur direkten Anwendung des § 16 I 1 StGB, da der Täter ohne Vorsatz handelt. Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung ist dennoch wegen § 16 I 2 StGB möglich. Gegen diese Theorie spricht, dass die Aufspaltung des Unrechts in „Tatbestand“ und „Rechtswidrigkeit“ im StGB auch vom Gesetzgeber so angelegt ist, wie auch aus § 228 StGB ersichtlich, wonach der Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt bleibt, selbst wenn die (rechtfertigenden) Voraussetzungen einer Einwilligung vorliegen; vergleiche insoweit auch § 32 I StGB, wonach eine Tat (im Sinne einer Tatbestandsverwirklichung) durch gebotene Notwehr gerechtfertigt wird. Nach der strengen Schuldtheorie ist das Unrechtsbewusstsein ein selbständiges Schuldelement. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit des eigenen Handelns kann sich daher nur auf den Schuldvorwurf auswirken und berührt den Vorsatz nicht. War der Irrtum unvermeidbar, entfällt der Schuldvorwurf gemäß § 17 S. 1 StGB.

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